24h Hotline: 08191 - 42 888 88

Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

Download als PDF

1. Kranleistungen

Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen werden unterschieden in:

– Krangestellung = Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition

Kranarbeit = Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.

-Transportleistung = Beförderung von Gütern im Staßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen, sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke o.ä.

2. Allgemeines

Abweichende Abreden gelten nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden. Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt, wer sich darauf beruft. Hingegen gelten abweichende Geschäftsbedingungen nur, wenn sie im Einzelfall vereinbart wurden und schriftlich bestätigt wurden.

Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besonderen Vereinbarungen, z.B. über Be- u. Entladeort, Kranstandplatz usw. müssen von beiden Parteien zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.

Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörden bedürfen, insbesondere gemäß § 18I2 und § 22II.IV und § 29III und § 46I Nr.5 STVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, sowie alle Beschaffungskosten und Kosten die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu befürchten sind. 

Gleiches gilt für den Fall, dass unser Mobilkran von den Polizeibehörden für Bergungsarbeiten jeglicher Art benötigt wird. In diesen Fällen wird die Arbeit sofort unterbrochen und anschließend fortgeführt! Sollte der Auftrag noch nicht begonnen sein, so behalten wir uns eine kurzfristige Absage oder Verschiebung des Auftrages vor, ohne dass hierdurch rechtliche Konsequenzen für uns entstehen.

Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat.

Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet.

Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

3. Pflichten und Haftung des Unternehmers

Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Unternehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV u. UVV geprüft, sowie betriebsbereit ist.

Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen geltender Grundsätze zum Auswahlverschulden.

Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.

In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung begrenzt auf den dreifachen Mietzins. Diese Begrenzung entfällt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Besteht die Leistung des Unternehmers in Kranarbeiten und Transportleistungen, so verpflichtet sich der Unternehmer, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Insbesondere dazu, allgemein und im Besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV u. UVV geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. 

Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Gerätes vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.

Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal, sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.

Die Haftungsgrenzen werden durch die Höchstsummen der vom Unternehmer abgeschlossenen Hakenlastversicherung bestimmt, soweit diese nicht durch gesetzliche Bestimmungen geregelt sind.

Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur Verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten und Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten.

Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Ferner ist er verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.

Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen –ausgenommen öffentliche Strassen, Wege und Plätze- eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.

Insbesondere dafür, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort, bzw. Kranstandplatz, sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind.

Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.

Versäumt der Auftraggeber schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers sowie Vermögensschäden.

Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HBG bleiben hiervon unberührt.

Schlussbestimmungen

Die Leistungen des Unternehmers sind Vorleistungen und nicht Skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages, spätestens sofort nach Erhalt der Rechnung zu begleichen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Unternehmers. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

Auf die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Unternehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Auftragsausführung bedient. Die Haftungsbefreiungen und –begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa.Kemény Kfz-Hilfe Landsberg GmbH (Stand: 08/2004)

für Krangestellung / Kranarbeit mit Mobil-/Ladekran